Check | Explosionsschutz

Check | Explosionsschutz

Arbeiten Sie mit potentiell explosiven Stoffen, Geräten oder Anlagen? Schützen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem Sie unsere erfahrenen Sachverständigen mit den gesetzlich geforderten Prüfungen beauftragen!

Verlassen Sie sich bei der Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen auf unsere erfahrenen Sachverständigen!

Bei der Arbeit mit potentiell explosiven Geräten, Anlagen und Stoffen gelten europaweit strenge Auflagen um möglichst sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Bereits scheinbar harmlose Utensilien des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Mehl, können in Produktionseinrichtungen zu gefährlichen Explosionen führen. Deshalb sind Unternehmer gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitsbereiche mit möglicher Explosionsgefahr zu überwachen und deren Gefährdungspotential regelmäßig durch prüfberechtigte Sachverständige beurteilen zu lassen. Diese führen eine Zoneneinteilung des betreffenden Bereiches durch und erstellen ein Explosionsschutzdokument.

Europaweit gilt die ATEX Richtlinie 2014/34/EU, die Unternehmen explizit in die Pflicht nimmt, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Belegschaft in explosionsgefährdeten Bereichen durch gezielte Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In Deutschland konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 15 und 16 mit Anhang 2 wie der Explosionsschutz in Unternehmen umzusetzen ist sowie deren Prüffristen. Hierbei gilt folgendes:

  • Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen bzw. Instandsetzungen. Dies betrifft Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen.
  • Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mind. alle 6 Jahre durchzuführen.
  • Wiederkehrende Prüfungen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der ATEX Richtlinie 2014/34/EU sind alle 3 Jahre zu prüfen.

Desweiteren gelten die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Nummer 1. §6 der GefStoffV fordert die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes durch prüfberechtigte Sachverständige. Dieses Dokument umfasst folgende Punkte:

  • Ermittlung und Beurteilung der möglichen Freisetzungsquellen
  • Ermittlung und Beurteilung der möglichen Zündquellen
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Erarbeiten eines Schutzkonzeptes
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Zoneneinteilung
  • Überprüfung der festgelegten Maßnahmen mit dem tatsächlichen Zustand

Anlagen, in denen Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen verarbeitet, bearbeitet oder benötigt werden.

  • Lackieranlagen und Lackierständen
  • Holzbearbeitungsanlagen
  • Aktive und passive Lager für Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
  • Bekohlungsanlagen
  • Abwassertechnische Anlagen
  • Pulverbeschichtungsanlagen
  • Batterieladeeinrichtungen
  • Anlagen, welche Lösemittel verarbeiten

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